AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Hausmeisterservice, Objektbetreuung, Kontroll-, Reinigungs-, Pflege-, einfache Montage- und Ausbesserungsleistungen, Winterdienst, Notfallbereitschaft sowie damit verbundene Organisationsleistungen zwischen Henning Alexander Zahren, handelnd unter HENKMEISTER – Hausmeisterservice + Allrounder (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem jeweiligen Auftraggeber.

(2) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(4) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Sie sollen aus Nachweisgründen im Vertrag, Angebot, Auftrag oder in einer Anlage dokumentiert werden.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsunterlagen und beauftragungsberechtigte Personen

(1) Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung, durch Annahme eines Angebots in Textform, durch eine eindeutige Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistung auf Grundlage einer nachweisbaren Beauftragung zustande. Eine unverbindliche Anfrage über Telefon, E-Mail, Messenger oder Kontaktformular begründet für sich allein noch keinen Vertrag.

(2) Zum Vertrag gehören – soweit verwendet – der Rahmenvertrag oder Einzelauftrag, das Angebot, das Leistungsverzeichnis, die Preis- und Vergütungsanlage, das Schlüssel- und Zugangsprotokoll sowie ausdrücklich einbezogene Zusatzvereinbarungen. Bei Widersprüchen gilt die im Vertrag bestimmte Rangfolge.

(3) Der Auftraggeber benennt die Personen, die Aufträge, Zusatzaufträge, Freigaben und objektbezogene Weisungen erteilen dürfen. Der Auftraggeber sichert zu, dass diese Personen entsprechend bevollmächtigt sind. Der Auftragnehmer darf bis zum Zugang eines Widerrufs in Textform auf die mitgeteilte Berechtigung vertrauen.

(4) Erklärungen anderer Personen, insbesondere von Bewohnern, Mietern, Hausmeistern oder nicht benannten Mitarbeitern, werden nur verbindlich, wenn der Auftraggeber oder eine benannte Person sie bestätigt oder eine Vertretungsbefugnis nach den gesetzlichen Vorschriften besteht.

(5) Mündliche Absprachen sollen unverzüglich in Textform bestätigt werden. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individuell ausgehandelter Abreden bleiben unberührt.

§ 3 Leistungsumfang und handwerksrechtliche Abgrenzung

(1) Geschuldet sind ausschließlich die im jeweiligen Vertrag, Angebot oder unterschriebenen Leistungsverzeichnis konkret bezeichneten Leistungen, Flächen, Intervalle und Ausführungsbedingungen. Allgemeine Bezeichnungen wie „Hausmeisterservice“, „Objektbetreuung“ oder „Allrounder“ erweitern den vereinbarten Leistungsumfang nicht.

(2) Der Auftragnehmer führt nur solche einfachen Reparatur-, Montage-, Pflege- und Ausbesserungsarbeiten aus, die nach Art und Umfang ohne besondere handwerksrechtliche Zulassung, behördliche Erlaubnis oder besonderen Befähigungsnachweis zulässig sind. Tätigkeiten, die einem zulassungspflichtigen Handwerk oder einer sonst besonders geregelten Fachleistung zuzuordnen sind, werden nur bei nachgewiesener Berechtigung oder durch einen entsprechend qualifizierten Fachbetrieb ausgeführt.

(3) Insbesondere sind Arbeiten an elektrischen Anlagen, Gas-, Heizungs- und Wasserleitungen, tragenden Bauteilen, Gefahrstoffen und asbesthaltigen Materialien sowie sonstige genehmigungs-, zulassungs- oder fachbetriebspflichtige Tätigkeiten nicht geschuldet, sofern sie nicht im Einzelfall rechtmäßig und ausdrücklich vereinbart wurden.

(4) Technische Kontrollen sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – Sicht- und Plausibilitätskontrollen. Sie ersetzen keine gesetzlich vorgeschriebene Wartung, Prüfung, Abnahme, Sachverständigenleistung oder Fachunternehmererklärung.

(5) Organisatorische Objektbetreuung umfasst keine Rechtsberatung, Mietverwaltung, Inkassotätigkeit, Nebenkostenabrechnung, Auswahl oder Abschluss von Mietverträgen und keinen erlaubnispflichtigen Bewachungs- oder Sicherheitsdienst.

§ 4 Zusatzleistungen, Kostenfreigaben und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

(1) Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden gesondert vergütet und bedürfen grundsätzlich einer Beauftragung durch eine berechtigte Person. Die Beauftragung kann in der im Vertrag zugelassenen Text- oder Kommunikationsform erfolgen.

(2) Soweit im Vertrag ausgewählt, darf der Auftragnehmer notwendige kleinere Zusatzleistungen und Materialbeschaffungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250,00 Euro netto je zusammenhängendem Maßnahmen- oder Schadensfall ohne erneute Rückfrage ausführen oder veranlassen. Der Betrag umfasst Arbeitszeit, Material und unmittelbar erforderliche Nebenkosten.

(3) Bei einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder Sachen und fehlender Erreichbarkeit des Auftraggebers darf der Auftragnehmer die objektiv erforderlichen und verhältnismäßigen Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen. Weitergehende Arbeiten sind nach Möglichkeit vorab freizugeben.

(4) Der Auftragnehmer dokumentiert Anlass, Umfang und Kosten solcher Maßnahmen. Die Befugnis zur Gefahrenabwehr begründet keine Pflicht, Fachleistungen selbst auszuführen, für die eine besondere Qualifikation oder Zulassung erforderlich ist.

§ 5 Leistungserbringung, Termine und Einsatz Dritter

(1) Der Auftragnehmer bestimmt die fachgerechte Organisation, Reihenfolge und Ausführung der Leistungen, soweit keine konkrete Vereinbarung entgegensteht. Vereinbarte Zeitfenster sind grundsätzlich Leistungszeiträume; ein verbindlicher Fixtermin oder eine garantierte Reaktions- oder Eintreffzeit besteht nur, wenn dies ausdrücklich bezeichnet ist.

(2) Wetterabhängige Leistungen sowie Arbeiten, die aus Sicherheitsgründen nicht durchgeführt werden können, dürfen verschoben, angepasst oder unterbrochen werden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

(3) Bei Krankheit, Fahrzeug- oder Geräteausfall, unvorhersehbaren Betriebsstörungen oder vergleichbaren Umständen darf der Auftragnehmer Ersatztermine anbieten oder geeignete Mitarbeiter, Aushilfen oder Subunternehmer einsetzen. Gesetzliche Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, rechtswidrige, fachlich unzulässige, nicht versicherte oder objektiv gefährliche Weisungen abzulehnen und Arbeiten bei erkennbarer Gefahr einzustellen. Bis dahin vertragsgemäß erbrachte Leistungen und notwendige Sicherungsmaßnahmen sind zu vergüten.

§ 6 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig den erforderlichen Zugang, funktionsfähige Schlüssel und Zugangsmittel, Strom und Wasser, geeignete Arbeits- und Lagerflächen sowie die zur Ausführung erforderlichen Informationen bereit, soweit im Vertrag nichts anderes geregelt ist.

(2) Der Auftraggeber informiert vor Leistungsbeginn über Gefahrenstellen, Vorschäden, empfindliche Oberflächen, verdeckte Leitungen, technische Besonderheiten, Schadstoffe, Schimmel, Tiere, Alarmanlagen, Zugangsrestriktionen und sonstige Umstände, die Sicherheit, Ausführung oder Kalkulation beeinflussen können.

(3) Er sorgt dafür, dass Arbeitsbereiche freigeräumt, Tiere gesichert, Bewohner oder Nutzer informiert, erforderliche Genehmigungen und Beschlüsse vorhanden und beauftragte Leistungen rechtlich zulässig sind. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermietern und Hausverwaltungen bestätigt der Auftraggeber seine Berechtigung zur Beauftragung.

(4) Mehraufwand, Wartezeit, erfolglose Anfahrt oder Verzögerungen, die auf eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten zurückgehen, werden nach der Preis- und Vergütungsanlage berechnet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 7 Vergütung, Umsatzsteuer, Material- und Fremdkosten

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, Auftrag oder der Preis- und Vergütungsanlage. Alle gegenüber Unternehmern ausgewiesenen Nettopreise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden die zu zahlenden Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.

(2) Bei Abrechnung nach Zeitaufwand gelten die vereinbarte Mindestabrechnungszeit und die festgelegten Zeittakte. Fahrt- und Reisezeiten werden als Arbeitszeit vergütet, wenn dies in der Preis- und Vergütungsanlage vereinbart ist. Anfahrtspauschalen oder Kilometerkosten können zusätzlich vereinbart werden.

(3) Material, Verbrauchsmittel, Maschinen, Entsorgung und Fremdkosten werden zu den tatsächlich angefallenen Kosten berechnet, soweit keine Pauschale oder andere Regelung vereinbart ist. Beschaffungs- oder Organisationsaufschläge werden nur berechnet, wenn sie ausgewiesen sind.

(4) Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet werden. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens ab, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber und holt eine Freigabe ein, soweit keine sofortige Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(5) Der Auftragnehmer kann bei materialintensiven, umfangreichen oder länger laufenden Aufträgen eine angemessene Anzahlung oder Abschlagszahlung verlangen, wenn dies im Angebot oder Vertrag vorgesehen ist.

§ 8 Rechnungsstellung, Fälligkeit und Zahlungsverzug

(1) Rechnungen dürfen elektronisch an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig.

(2) Der Auftraggeber gerät nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die gesetzliche Verzugspauschale wird nur erhoben, soweit ihre Voraussetzungen vorliegen und der Auftraggeber kein Verbraucher ist.

(3) Bei erheblichem oder wiederholtem Zahlungsverzug darf der Auftragnehmer nach erfolgloser Mahnung und angemessener Fristsetzung weitere Leistungen vorübergehend aussetzen, sofern dadurch keine unverhältnismäßige Gefahr entsteht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung und weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.

§ 9 Absagen, fehlender Zugang, Wartezeiten und Leistungshindernisse

(1) Für Terminabsagen, erfolglose Anfahrten, Wartezeiten und fehlenden Zugang gelten die im Vertrag oder in der Preis- und Vergütungsanlage vereinbarten Regelungen.

(2) Kann eine vereinbarte Leistung aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, darf der Auftragnehmer den nachweislich entstandenen Aufwand einschließlich reservierter Arbeitszeit, Fahrtzeit und unvermeidbarer Fremdkosten berechnen. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet.

(3) Soweit eine pauschale Ausfallvergütung vereinbart ist, bleibt dem Auftraggeber der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, soweit dies vereinbart und gesetzlich zulässig ist.

(4) Eine Vergütung entfällt, soweit die Nichtausführung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

§ 10 Dokumentation, Abnahme und Mängelrechte

(1) Leistungen werden in der vereinbarten Form dokumentiert, etwa durch Tätigkeitsnachweise, Kontrollberichte, E-Mail-Bestätigungen oder Fotos. Eine Fotodokumentation dient ausschließlich der Vertragsdurchführung und soll Personen sowie private Gegenstände nach Möglichkeit nicht erkennbar abbilden.

(2) Soweit eine Leistung einen konkret geschuldeten Erfolg darstellt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Abnahme und Mängelrechte. Wiederkehrende Dienst- und Kontrollleistungen werden durch ihre vertragsgemäße Ausführung erbracht und bedürfen keiner Abnahme, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Der Auftraggeber soll erkennbare Beanstandungen zeitnah und möglichst in Textform mitteilen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und – soweit geschuldet – Nacherfüllung geben. Gesetzliche Rechte und Fristen werden dadurch nicht verkürzt.

(4) Für Mängel, Schäden oder Einschränkungen, die auf Vorschäden, ungeeignete vom Auftraggeber bereitgestellte Stoffe oder Geräte, unzutreffende Informationen oder eine trotz nachweislicher Warnung erteilte Weisung zurückgehen, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(4) Beauftragt der Auftraggeber eine Fachfirma unmittelbar, haftet der Auftragnehmer nicht für Auswahl, Vertragsinhalt oder Leistung der Fachfirma, es sei denn, der Auftragnehmer hat eine eigene Pflicht schuldhaft verletzt. Eine bloße Terminabstimmung, Zugangsermöglichung oder Weiterleitung von Informationen begründet keine fachliche Prüfungspflicht.

(5) Der Auftragnehmer unterhält ab Betriebsaufnahme eine dem mitgeteilten Leistungsspektrum angemessene Betriebshaftpflichtversicherung. Der Versicherungsschutz stellt keine selbständige Garantie für die Deckung jedes Einzelfalls dar.

§ 12 Schlüssel, Zugangsmittel und Sicherheitsinformationen

(1) Übergebene Schlüssel, Transponder, Karten, Fernbedienungen, Alarm- und Zahlencodes werden in einem Schlüssel- und Zugangsprotokoll dokumentiert. Der Auftragnehmer verwendet sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung und bewahrt sie gegen unbefugten Zugriff gesichert auf.

(2) Eine Weitergabe an eingesetzte Mitarbeiter oder Subunternehmer ist nur zulässig, soweit sie für die Auftragsdurchführung erforderlich ist. Kopien werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers angefertigt.

(3) Verlust, Defekt, Missbrauchsverdacht oder unberechtigter Zugriff werden dem Auftraggeber unverzüglich gemeldet. Bei vom Auftragnehmer zu vertretendem Verlust haftet er für objektiv erforderliche, angemessene und tatsächlich entstandene Kosten nach Maßgabe von § 11; Alter, Zustand und ein etwaiger Vorteil durch Erneuerung sind zu berücksichtigen.

(4) Nach Vertragsende oder auf berechtigtes Verlangen sind Zugangsmittel gegen dokumentierte Rückgabe herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an Schlüsseln und Zugangsdaten ist ausgeschlossen.

§ 13 Organisation und Beauftragung von Fachfirmen

(1) Der Auftragnehmer darf Angebote von Fachfirmen einholen, Termine koordinieren und den Zugang ermöglichen, wenn dies vereinbart ist.

(2) Fachfirmen werden grundsätzlich durch den Auftraggeber und auf dessen Rechnung beauftragt. Eine Beauftragung im Namen des Auftraggebers setzt eine ausdrückliche Vollmacht oder eine im Vertrag dokumentierte Befugnis voraus. Der Auftraggeber wird in diesem Fall unmittelbarer Vertragspartner der Fachfirma.

(3) Eine Beauftragung durch den Auftragnehmer im eigenen Namen erfolgt nur aufgrund einer ausdrücklichen Individualvereinbarung. Fremdkosten, Vorschüsse und organisatorischer Aufwand werden entsprechend der Vergütungsanlage berechnet.

(4) Bei einer Notlage darf eine Fachfirma innerhalb des vereinbarten Kostenlimits zur Gefahrenabwehr organisiert oder – bei entsprechender Vollmacht – beauftragt werden. Soweit möglich, wird zuvor die Freigabe des Auftraggebers eingeholt.

§ 14 Winterdienst

(1) Winterdienst wird nur geschuldet, wenn eine gesonderte Zusatzvereinbarung mit Saisonzeitraum, Flächen, Räum- und Streuleistungen, Einsatzzeiten, Auslöseregeln, Materialstellung, Dokumentation und Vergütung abgeschlossen wurde.

(2) Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarten Einsatz- und Kontrollhandlungen, nicht jedoch eine jederzeit vollständig schnee- oder eisfreie Fläche. Bei anhaltendem Schneefall, Eisregen, außergewöhnlichen Wetterlagen, unzugänglichen Flächen oder objektiv gefährlichen Bedingungen dürfen Einsatzrhythmus und Maßnahmen den tatsächlichen Möglichkeiten angepasst werden.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu betreuenden Flächen eindeutig bezeichnet, zugänglich und die örtlichen Satzungen, Verkehrssicherungspflichten und Besonderheiten mitgeteilt sind. Nicht wirksam übertragbare Pflichten und Kontrollverantwortlichkeiten verbleiben beim Auftraggeber.

(4) Einsätze werden nach der Zusatzvereinbarung dokumentiert. Aus der Dokumentation folgt keine Garantie, dass zwischen den Einsätzen keine erneute Glätte oder Schneelage entsteht.

§ 15 Notfallbereitschaft und Kontrollservice

(1) Notfallbereitschaft und Kontrollservice werden nur geschuldet, wenn eine gesonderte Zusatzvereinbarung abgeschlossen wurde. Eine vereinbarte 24/7-Bereitschaft bezeichnet die Möglichkeit, Notfallmeldungen über den festgelegten Kommunikationsweg an sieben Tagen pro Woche rund um die Uhr zu übermitteln. Eine konkrete Rückmelde- oder Eintreffzeit gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Der Notfallservice ersetzt nicht Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Energieversorger oder fachlich zuständige Notdienste. Der Auftragnehmer darf Meldungen prüfen, Gefahrenstellen sichern, kleine Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und Fachfirmen organisieren, soweit dies vereinbart und rechtlich zulässig ist.

(3) Kontrollservice ist grundsätzlich eine dokumentierte Sichtkontrolle nach festgelegten Prüfpunkten. Er stellt keinen Bewachungsdienst, keine dauernde Überwachung und keine Garantie gegen Einbruch, Vandalismus, technische Störungen oder sonstige Schäden dar.

(4) Der Auftraggeber benennt einen erreichbaren Notfallkontakt und teilt erforderliche Zugänge, Abschaltungen, Gefahrenhinweise und Fachkontakte mit.

§ 16 Datenschutz, Kommunikation und Auftragsdokumentation

(1) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten nur, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung, Dokumentation und Abrechnung des Vertrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Ergänzende Datenschutzhinweise des Auftragnehmers bleiben unberührt.

(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die vertragsbezogene Kommunikation über die von ihm verwendeten oder freigegebenen Kommunikationswege, insbesondere E-Mail und Messenger, erfolgt. Sensible Zugangsdaten sollen über einen angemessenen, gesondert vereinbarten Weg übermittelt werden.

(3) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

(4) Dokumentationen und Fotos werden nur solange gespeichert, wie dies für Vertragszwecke, Gewährleistung, Beweissicherung oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.

§ 17 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse

(1) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, insbesondere extreme Wetterlagen, behördliche Maßnahmen, Straßensperrungen, allgemeine Versorgungs- oder Kommunikationsausfälle, Naturereignisse oder vergleichbare Fälle höherer Gewalt, verlängern Leistungsfristen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei, soweit möglich. Bereits erbrachte Leistungen, notwendige Sicherungsmaßnahmen und unvermeidbare Fremdkosten bleiben vergütungspflichtig. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

§ 18 Laufzeit und Kündigung

(1) Laufzeit, Beginn und ordentliche Kündigungsfrist ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Ist bei einem unbefristeten laufenden Vertrag keine Kündigungsfrist eingetragen, kann er mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Ein befristeter Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, sofern keine zulässige Verlängerung vereinbart wird. Gegenüber Verbrauchern werden automatische Vertragsverlängerungen nur im gesetzlich zulässigen Umfang verwendet.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, wiederholt fehlendem Objektzugang, gefährlichen oder unzumutbaren Arbeitsbedingungen, Verlangen rechtswidriger Tätigkeiten, schwerer Pflichtverletzung oder nachhaltigem Vertrauensverlust vorliegen.

(4) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere oder geringere Form gilt. Nach Vertragsende sind Schlüssel, Unterlagen und offene Dokumentationen zurückzugeben beziehungsweise abzuschließen.

§ 19 Verbraucherverträge und Widerrufsrecht

(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Der Auftragnehmer stellt eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung.

(2) Soll die Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, ist eine gesonderte Erklärung des Verbrauchers erforderlich. Im Fall eines wirksamen Widerrufs kann für die bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu zahlen sein.

(3) Bei vollständiger Erbringung einer Dienstleistung kann das Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen, wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis hiervon bestätigt hat. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bei ausdrücklich angeforderten dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bleiben unberührt.

(4) Wird ein Verbrauchervertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, sind zusätzlich die jeweils geltenden technischen Anforderungen an eine elektronische Widerrufsfunktion zu beachten.

§ 20 Verbraucherstreitbeilegung

(1) Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehen einer konkreten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.

§ 21 Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(3) Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen und gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.


 

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